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Heidjers E-Mobilität

Heidjers E-MOBILITÄT

E-Schwalbenverleih

Spritzige Stromer auf zwei Rädern
Ob zum romantischen Treffen in einem Restaurant, zur nächsten Party oder zügig durch die Stadt zur Arbeit – Roller stehen für ein bestimmtes Lebensgefühl: „Dolce vita“ nennen das die Italiener. Genießen auch Sie dieses Gefühl ohne Abgase und Lärm.

Steigen Sie auf und werden auch Sie Fan alternativer Antriebsformen. Unsere E-Schwalben sind leise, sauber und machen echt Spaß!

Auch der ADAC findet „Die Schwalbe überzeugt mit dem kraftvollsten Motor, kurzen Ladezeiten, guter Verarbeitung und den ausgewogenen Fahreigenschaften.“*

Überzeugen auch Sie sich und testen Sie Elektromobilität - kostengünstig, zuverlässig und sicher.
*ADAC Test E-Roller 2019: Govecs Schwalbe

Spaßfaktor garantiert
Elektromobilität ist klimaschonend und bringt großen Spaß. Mieten Sie unsere E-Schwalben und genießen Sie das Gefühl nachhaltiger Mobilität.

Kleine und große Schwalben
Wir stellen derzeit drei E-Schwalben in unterschiedlicher Ausführung zur Verfügung: Mit dem verbauten Akku erreichen zwei der E-Schwalben (äquivalent zu 50 cm3) eine maximale Reichweite von durchschnittlich 80 Kilometern und eine Höchstgeschwindigkeit von 45 Stundenkilometern. Die dritte E-Schwalbe ist ein Leichtkraftrad (äquivalent zu 125 cm3) und fährt bis zu 90 Stundenkilometer schnell. Die Reichweite hängt auch von der Fahrweise und dem ausgewählten Fahrmodus ab.

Geladen werden die Akkus der E-Schwalben über ein Schnellladegerät an einer üblichen Haushaltssteckdose. In nur fünf Stunden steht die volle Ladung zur Verfügung. Einfach aufsteigen und drauf abfahren!

Die Geschichte der Schwalben
Die E-Schwalben sind in der Formgebung und Gestaltung an die Simson Schwalben angelehnt. Diese wurden von 1964 bis 1986 im thüringischen Suhl produziert und waren Teil der Simson-Vogelserie. Seit 2017 vertreibt ein Münchner Unternehmen die elektrischen Nachfolger der Schwalben.

Ein Pärchen fährt mit der E-Schwalbe auf einer Landstraße.

Große Freude zum kleinen Preis
Miet- und Nebenkosten:
Ausleihe für Heidjers Energiekunden:

Für einen Werktag: 5 Euro
Fünf Werktage (Mo. – Fr.): 20 Euro
Wochenende (Fr. – Mo.): 10 Euro

Ausleihe für alle:

Für einen Werktag: 10 Euro
Fünf Werktage (Mo. – Fr.): 40 Euro
Wochenende (Fr. – Mo.): 20 Euro

Bruttopreise, inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.

Der Mieter sowie der eingetragene Zusatzfahrer müssen bei Übergabe des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnisse sowie Personalausweise oder Reisepässe vorlegen und mindestens 18 Jahre alt sein.

Ausleihe und Rückgabe unserer Schwalben
während der regulären Öffnungszeiten:

Montag – Mittwoch 08:00 – 16:30 Uhr
Donnerstag 08:00 – 18:00 Uhr
Freitag 08:00 – 12:00 Uhr

Reservierungsanfragen sind bei den Heidjers Stadtwerken telefonisch unter 05193 - 98 88-0 oder im Kundencenter möglich.

Wissen

Wirtschaftlichkeit

Elektrofahrzeuge stellen mittlerweile eine lohnenswerte und kostengünstige Möglichkeit dar, um eine nachhaltige Mobilität zu garantieren. Gerade im Stadtverkehr sind Elektrofahrzeuge gegenüber Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren im Vorteil, da ein durchschnittliches Mittelklassefahrzeug mit Verbrennungsmotor beim Anfahren aus dem Stand rund 40 Liter Kraftstoff auf 100 Kilometer benötigt. Allein das tägliche Anfahren im zähflüssigen Berufs- und Feierabendverkehr kostet auf das Jahr gerechnet rund 110 Euro.

Das Fahren eines Elektrofahrzeugs stellt eine sehr kostengünstige Variante der Mobilität dar. Beispielsweise verbraucht ein reines Elektrofahrzeug ca. 15 kWh auf 100 Kilometern, was einem Kraftstoffpreis von ca. 7,65 Euro je 100 km entspricht.

Reichweite mit Strom

Hier können Sie Ihre persönliche Ersparnis berechnen

Der Elektromotor zeichnet sich durch einen hohen Wirkungsgrad aus, da fast die gesamte elektrisch gespeicherte Energie in Antriebsenergie umgewandelt werden kann – Energieverluste durch Erwärmung finden in einem wesentlich geringeren Ausmaß statt, als bei einem Verbrennungsmotor.

Umwelt

Wird ein Elektrofahrzeug ausschließlich mit regenerativ erzeugtem Strom geladen, kann eine CO2-neutrale Mobilität gewährleistet werden. Zusätzlich sind Elektrofahrzeuge im Straßenverkehr sehr geräuscharm.

Wenn die Batterien eines Elektrofahrzeugs nicht mehr verwendet werden können, müssen sie fachgerecht entsorgt werden. Die meisten Batterien können grundsätzlich recycelt werden. Alkaline-Batterien werden in der Metallindustrie recycelt und dabei werden Materialien, wie Stahl, Zink oder Ferromangan etc. zurückgewonnen. NiCd / NiMH-Akkus werden genutzt, um Stoffe wie Cadmium und Nickel zurückzugewinnen. Beim Recycling von Lithium-Ionen-Akkus wird Cobalt zurückerlangt und bei Knopfzellen wird Quecksilber wiederhergestellt.

Schadstoffhaltige Batterien, bzw. Akkus, sind mit den folgenden Symbolen gekennzeichnet, um auf das Hausmüll-Entsorgungsverbot hinzuweisen. Unter dem Zeichen ist das chemische Symbol für das Schwermetall angegeben:

Im Jahr 2006 hat die EU eine Batterie-Richtlinie (2006/66/E) verabschiedet, in der eine höhere Quote des Batterie-Recyclings eines der Ziele darstellt. Etwa 70% der gesammelten Batterien werden heute in einem bestehenden Recycling-Markt in Europa wieder aufbereitet. Diese Quote gilt es in den nächsten Jahren zu erhöhen.

Batterieentsorgung

Achten Sie bei Batterien auf eine fachgerechte Entsorgung. Batterien gehören nicht in den Hausmüll.

Förderung und Bezuschussung

EILMELDUNG: Beendigung Förderung Elektrofahrzeuge zum 17.12.2023: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) streicht den Umweltbonus für alle neuen Antragsteller ab 17. Dezember 2023. Vorliegende Anträge, die bis einschließlich 17. Dezember 2023 eingehen, werden in der Reihenfolge ihres Eingangs weiterbearbeitet und genehmigt, wenn die Fördervoraussetzungen erfüllt werden. Siehe neue Richtlinie der bafa

Änderung zum 01.01.2023: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat den Umweltbonus mit der Veröffentlichung einer neuen Richtlinie angepasst. Die Neufassung der Richtlinie tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft.

Wegfall der Förderung für Plug-In-Hybride: Ab dem 1. Januar 2023 erhalten Plug-In-Hybridfahrzeuge keine Förderung mehr durch den Umweltbonus.

(Bis 31.12.2022 galt: Für von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (Plug In-Hybride) bis 40.000 Euro Nettolistenpreis 4.500 Euro. Bei Fahrzeugen über 40.000 Euro 3.750 Euro).

Eine Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge findet man auf bafa.de

Die Förderung wird nur dann gewährt, wenn der Automobilhersteller dem Käufer mindestens den gleichen Anteil vom Netto-Listenpreis des Basismodells (BAFA Listenpreis) als Nachlass gewährt. Förderanträge können auf dem Online-Portal des BAFA gestellt werden.

Neu: Die Förderung eines AVAS (Acoustic Vehicle Alerting System, System für künstliche Fahrgeräusche für Elektrofahrzeuge) beträgt pauschal 100 Euro. Der Zuschuss darf pro Fahrzeug nur einmal gewährt werden und ist unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 30. Juni 2021 förderfähig. Bei der Zulassung ab dem 1. Juli 2021 ist der Einbau eines AVAS für alle Fahrzeugtypen verpflichtend und damit nicht mehr förderfähig.

Bereits in der Fassung der Richtlinie vom 21. Oktober 2020 hat der Richtliniengeber festgelegt, dass nicht mehr alle bisher gelisteten Plug-In-Hybrid-Fahrzeuge förderfähig sein werden. Dementsprechend sind durch die Richtlinienänderung alle Plug-In-Hybride, deren maximale CO2-Emission je gefahrenem Kilometer 50 Gramm übersteigt und die eine rein elektrische Reichweite von weniger als 60 Kilometern aufweisen, ab dem 1. Januar 2022 nicht mehr förderfähig.

Kfz-Steuer für Elektrofahrzeuge

Das Bundeskabinett hatte am 18. Mai 2016 den Regierungsentwurf des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr beschlossen. Folgende Steuerbefreiungen gelten entsprechend Kraftfahrzeugsteuergesetz § 3d:

> Bei Erstzulassung in der Zeit vom 18. Mai 2011 bis zum 31. Dezember 2025 für 10 Jahre (§ 3d Abs. 1 KraftStG). Sie wird längstens bis zum 31. Dezember 2030 gewährt.

> Für Fahrzeuge, die im Zeitraum vom 18. Mai 2016 bis 31. Dezember 2025 nachträglich zum Elektrofahrzeug umgerüstet worden für 10 Jahre, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2030. (§ 3d Abs. 4 KraftStG).

Die Steuerbefreiung beginnt grundsätzlich ab dem Erstzulassungsdatum des jeweiligen Fahrzeugs. Im Falle eines Halterwechsels innerhalb des steuerbefreiten Zeitraums wird dem neuen Fahrzeughalter die Steuerbefreiung für den noch verbleibenden Zeitraum gewährt.

Nach Ablauf der Steuerbefreiung ermäßigt sich die zu zahlende Kraftfahrzeugsteuer um 50 Prozent (§ 9 Abs. 2 KraftStG).

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