Klimastiftung will vor das Bundesverfassungsgericht ziehen

Die Klimastiftung Mecklenburg-Vorpommern will im Streit um ihre Auskunftspflicht gegenüber der Presse vor das Bundesverfassungsgericht ziehen. «Es ist gut, dass diese für privatrechtliche Stiftungen existenzielle Frage nun endlich abschließend geklärt werden kann», sagte Stiftungsvorstand und Ex-Ministerpräsident Erwin Sellering (SPD) am Mittwoch in Schwerin. Noch in dieser Woche will er eine Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe einreichen.

Mit dem Gang vor das höchste deutsche Gericht soll den Angaben der Stiftung nach verhindert werden, dass die Namen der von dieser zur Unterstützung des Pipeline-Projekts Nord Stream 2 beauftragten Firmen publik werden. Zu diesem Zweck hatte die umstrittene Stiftung einen eigenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gegründet. Kritik an der Stiftung entzündete sich in der Vergangenheit zudem an den rund 20 Millionen Euro an Zuwendungen des Pipeline-Betreibers.

Das Oberlandesgericht (OLG) in Rostock hatte zuvor eine Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Schwerin abgewiesen: Das Urteil - das eine Auskunftspflicht der Stiftung feststellt - gilt also weiter. Die Klimastiftung stört vor allem, dass die Entscheidung feststellt, dass die Stiftung presserechtlich wie eine Behörde behandelt werden muss. Als Begründung wird eine «beherrschende» Stellung der Landesregierung in Mecklenburg-Vorpommern genannt. Sellering stellte dazu fest: «Die Landesregierung hat keinerlei Einfluss auf das Handeln des allein für die Stiftung verantwortlichen Vorstandes».

Angestrengt hatte das ursprüngliche Verfahren ein Journalist der Zeitung «Die Welt», es laufen jedoch weitere ähnliche Verfahren. Laut Stiftung fiel die Entscheidung des Gerichts bereits in der vergangenen Woche, zugestellt wurde das Urteil jedoch erst jetzt.

Für die Landes-CDU im Nordosten ändert die Verfassungsklage zunächst nichts. «Es steht Herrn Sellering frei, Gerichtsurteile für falsch zu halten - bindend sind sie gleichwohl», sagte der Landtagsabgeordnete Sebastian Ehlers. Der Gang nach Karlsruhe habe zudem keine aufschiebende Wirkung, hierzu müsse die Stiftung einen Eilantrag zur Aussetzung der Vollstreckung einreichen.

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