Solaranlage
Solarpaneele auf dem Dach eines Bauernhauses.

Grüne fordern mehr Solaranlagen auf Denkmalschutz-Häusern

Häuser unter Denkmalschutz sollten nach Ansicht der Thüringer Grünen-Fraktion einfacher mit Photovoltaikanlagen ausgestattet werden können. «Wir sind der Meinung, es muss klar sein, dass Denkmalschutz kein KO-Kriterium sein darf. Erneuerbare sind dringend auszubauen und brauchen ein stärkeres Gewicht», sagte die Grünen-Umweltpolitikerin Laura Wahl der Deutschen Presse-Agentur in Erfurt. Vorbild könne Hessen sein, wo schon seit Längerem eine Richtlinie regele, dass in der Abwägung dem Klimaschutz ein besonderes Gewicht zukomme.

Hessen hatte bereits im Herbst angekündigt, den Bau von Photovoltaikanlagen auf Dächern denkmalgeschützter Gebäude stärker zu forcieren. Eine entsprechende Richtlinie regelt in Thüringens Nachbarland, dass Solaranlagen auf oder an denkmalgeschützten Gebäuden in der Regel zu genehmigen sind. Nur bei einer erheblichen Beeinträchtigung des denkmalgeschützten Gebäudes kommt demnach die Ablehnung einer Solaranlage überhaupt in Betracht.

Wahl sagte, daran könne sich Thüringen orientieren, um einen Handlungsleitfaden für die Denkmalschutzbehörden zu erstellen. «Uns erreichen seit einiger Zeit Anfragen von Bürgern, die sich gern eine Solar-Anlage auf ihr Dach bauen wollen und das nicht genehmigt bekommen», sagte Wahl.

Auch die Thüringer Staatskanzlei kennt das Problem. «Denkmalgeschützte Liegenschaften sind ein bislang nicht ausreichend genutztes Potenzial für Erneuerbare Energien», teilte eine Sprecherin auf Anfrage mit. Das Interesse, dieses Potenzial zu heben, sei groß. Mit dem neuen Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) sei dafür ein Rechtsrahmen geschaffen worden. «Im Abwägungsprozess behördlicher Entscheidungen ist der Klimaschutz nunmehr vorrangig zu behandeln», so die Sprecherin. Dies bedeute keine Entwertung des Denkmalschutzes, sondern stelle die Abwägungsaspekte zwischen verschiedenen Belangen klar.

In den Erlaubnisverfahren für bauliche Eingriffe am Denkmal bleibe es dennoch bei Ermessensentscheidungen der Behörden. «Jedoch darf die Versagung einer vom Eigentümer vorgesehenen Maßnahme zum Einsatz von Photovoltaik-Anlagen nach dem EEG 2023 allenfalls in Ausnahmefällen getroffen werden und muss denkmalfachlich sehr gut begründet sein.»

Für Behörden hat die Staatskanzlei Vollzugshinweise erarbeitet. Darin sind auch die Ausnahmefälle enthalten - zum Beispiel für anerkannte oder beantragte Unesco-Welterbestätten sowie für Kulturdenkmale mit einem nachgewiesen herausragenden Geschichts- oder Kunstwert. «Hier stehen Denkmalschutz und Klimaschutz gleichberechtigt nebeneinander», so die Sprecherin.

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